19. Mai 2013

Neues Gutachten

Schuldentilgungsfonds kann verfassungskonform sein

26. Juli 2012 Ein europäischer Schuldentilgungsfonds nach dem Vorschlag des Sachverständigenrates der Bundesregierung kann so ausgestaltet werden, dass er mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Zu diesem Ergebnis kommt der Göttinger Verfassungsrechtler Frank Schorkopf in einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten, das er im Auftrag der sogenannten Fünf Wirtschaftsweisen anfertigte. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag bislang wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab.
Sollte aber eine verfassungsgemäßes Modell dazu vorgelegt werden, spreche nichts dagegen, es zu prüfen, hatte Vize-Regierungssprecher Georg Streiter am Mittwoch gesagt. Kern des Vorschlags des Sachverständigenrates ist, die öffentlichen Schulden der Euro-Mitgliedsländer oberhalb eines Referenzwertes von 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts in einen Tilgungsfonds mit gemeinschaftlicher Haftung auszulagern. Diese Schulden sollen dann von den jeweiligen Staaten verpflichtend in einem Zeitraum von 20 bis 25 Jahren abgebaut werden. Der Fonds würde damit eine zeitlich befristete Einrichtung sein.
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„Der Schuldentilgungsfonds kann in einer Weise konstruiert werden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit den verfassungsrechtlichen Maßstab erfüllt, den das Grundgesetz und die konkretisierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Übernahme finanzieller Gewährleistungen und die Wahrung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages stellen“, schreibt Schorkopf. Das Ziel, eine effektive Stabilitätsordnung für die Währungsunion, sei ohnehin verfassungsgemäß.
Auch die „teilweise Tilgung von Altschulden und der gleichzeitige Versuch, laufende Haushalte ohne relevante Kreditaufnahmen auszugleichen, ist ... ein verfassungsrechtlich anerkanntes Ziel“, heißt es in dem Gutachten weiter.

Europäische Vertragsfragen würden aufgeworfen

Allerdings würde die Umsetzung des Schuldentilgungsfonds in der Euro-Zone auch europäische Vertragsfragen aufwerfen. „Dieser Regelzusammenhang müsste zwischen den teilnehmenden Euro-Mitgliedstaaten verbindlich durch einen völkerrechtlichen Vertrag vereinbart werden“, befindet Schorkopf. Dieser Vertrag würde „in einem ’Ergänzungsverhältnis’ zum Recht der Europäischen Union“ stehen. Dadurch wäre gewährleistet, dass Bundestag und Bundesrat frühestmögliche Beteiligungsrechte erhielten.
Schorkopf räumt aber auch verfassungsrechtliche Risiken ein. So gebe es im Grundgesetz keinen exakten Schwellenwert, ab dem die Übernahme von finanziellen Gewährleistungen verfassungswidrig würde. Ein Orientierungspunkt könnte die Frage sein, ab wann bei Eintreten des Haftungsfalls die Schuldentragfähigkeit Deutschlands und damit die Grenze der Verfassungsmäßigkeit überschritten wäre. Als grober Anhaltspunkt könnte gelten: je geringer das Volumen der Haftung, das Ausfallrisiko und die Folgen, desto größer ist die Chance für eine Verfassungsmäßigkeit des Modells.

Ein Fonds auf teilschuldnerischer Basis hätte Chancen

Gebe es für die in den Fonds ausgelagerten Schulden der Euro-Länder eine gesamtschuldnerische Haftung, könnte der Gewährleistungsumfang für Deutschland nach derzeitigem Stand bei zwei Billionen Euro liegen, heißt es im dem Gutachten mit Blick auf den Vorschlag des Sachverständigenrates. Das wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit für Deutschland nicht mehr tragfähig und dürfte daher als verfassungswidrig eingestuft werden. Würde der Fonds aber nur auf einer teilschuldnerischen Basis aufgesetzt, läge der deutsche Gewährleistungsanteil bei zusätzlich rund 560 Milliarden Euro. Das würde nach Auffassung Schorkopfs Aussicht haben, als verfassungsgemäß eingestuft zu werden.
Als wichtig wertete der Gutachter auch, dass der Fonds, anders als beim Vorschlag von Euro-Bonds, für die die Euro-Länder ebenfalls gemeinsam haften würden, nur eine befristete Haftung zum Zwecke des Schuldenabbaus vorsieht. Hinter den Vorschlag für einen Schuldentilgungsfonds hat sich auch eine Gruppe von 17 renommierten Ökonomen gestellt.


Text: Reuters
Bildmaterial: Frank Röth / F.A.Z.

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