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03. September 2010

Deutsche Gesetze

Das Steuerrecht überfordert die Finanzämter

Von Manfred Schäfers

30. November 2009 Viele Finanzämter sehen sich nicht mehr in der Lage, das Steuerrecht anzuwenden. In Niedersachsen forderte ein Finanzamt Steuerpflichtige auf, Einspruch gegen die eigenen Bescheide einzulegen und ihre Steuerlast selbst auszurechnen. Auch in Nordrhein-Westfalen zeigt sich die Finanzverwaltung überfordert: Dort lässt man die Erklärungen einfach liegen. So mancher Unternehmer wartet so auf eine erkleckliche Summe, die ihm das Finanzamt eigentlich zurückerstatten müsste, es aber nicht kann. Da die Finanzverwaltung eine Sache der Länder ist, ist es möglich, dass es woanders besser läuft.

Die Unternehmensteuerreform ist seit bald zwei Jahren in Kraft. Gleichwohl hat es die Finanzverwaltung nicht überall geschafft, ihre Software anzupassen. Seit Anfang 2008 gilt die sogenannte Thesaurierungsbesteuerung. In Paragraph 34 a Einkommensteuergesetz ist geregelt: Personengesellschaften können Gewinne, die im Unternehmen bleiben, zu einem geringen Satz versteuern. Statt bis zu 45 Prozent sind dann nur 28,25 Prozent Einkommensteuer fällig. Wie Kapitalgesellschaften müssen sie allerdings dann, wenn das Geld entnommen wird, nochmals Steuern zahlen. Das ist seit Anfang 2008 geltendes Recht. Doch in der Praxis gibt es Fälle, in denen Finanzämter in Niedersachsen Unternehmen, die das beantragt haben, so besteuern, als wenn es die Neuregelung nicht gäbe. Nicht etwa, weil sie das Recht nicht anwenden wollen, sondern weil sie es nicht können.

Auch in Nordrhein-Westfalen zeigt sich die Finanzverwaltung überfordert: Dort lässt man die Erklärungen einfach liegen
Auch in Nordrhein-Westfalen zeigt sich die Finanzverwaltung überfordert: Dort lässt man die Erklärungen einfach liegen

So wurde einem verdutzten Antragsteller im Steuerbescheid mitgeteilt: „Es wurde die ermäßigte Besteuerung nach Paragraph 34 a EStG beantragt. Aus technischen Gründen kann zur Zeit weder ein Ausweis der nicht entnommenen Beträge im Feststellungsbescheid der Gesellschaft erfolgen, noch ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter eine Berücksichtigung möglich.“ Und weiter heißt es: „Es ist zur Zeit noch nicht abzusehen, wann und in welcher Art die technische Umsetzung erfolgen wird.“

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Der Bescheid ist nicht endgültig

Dies bestätigt auch der Sprecher der Oberfinanzdirektion Hannover: „Wir haben Probleme, Paragraph 34 a computermäßig in den Griff zu kriegen.“ Doch handele es sich um einen absoluten Einzelfall, wenn Steuerpflichtige aufgefordert würden, ihre Steuerschuld selbst auszurechnen. Diese Anweisung, auf die sich der Sachbearbeiter beziehe, gebe es nicht. Die Finanzämter seien vielmehr gehalten, in diesen Fällen die zu zahlende Steuer eigenhändig auszurechnen, und dies unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das heißt: Der Bescheid ist nicht endgültig. Solange der Vorbehalt nicht aufgehoben wird, kann die Steuer den später ermittelten Verhältnissen angepasst werden. „Im Februar 2010 werden die notwendigen Programme laufen“, betonte der Sprecher. Er versprach: „Wir wollen sicherstellen, dass den Bürgern keine Liquiditätsnachteile entstehen.“ Das werde mit der eigenhändigen Ausrechnung erreicht.

Doch das ist offensichtlich nicht in jedem Fall geschehen. Die Konsequenz ist fatal: Die Behörde fordert die Steuerpflichtigen nicht nur auf, gegen den eigenen Bescheid rechtlich vorzugehen, sondern überträgt auch die Berechnung der Steuerlast auf die Steuerpflichtigen und deren Berater. „Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dazu geraten, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen“, lautet die fürsorgliche Empfehlung. „Bitte fügen Sie dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eine Ermittlung der auszusetzenden Beträge bei, da von Seiten des Finanzamts zur Zeit auch insoweit noch keine Berechnungsmöglichkeit besteht.“

„Im Klartext leistet der Fiskus einen Offenbarungseid“

Den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Jörg Sieverding empört ein solches Vorgehen: „Im Klartext leistet der Fiskus einen Offenbarungseid“, sagte er der F.A.Z. Wie Sieverding hervorhebt, ist nicht der Sachbearbeiter in den Finanzämtern vor Ort schuld, sondern „eine unmögliche Gesetzgebung, die augenscheinlich nicht mal mehr EDV-technisch umgesetzt werden kann“. Auch der Steuerberater Marc Wortmann aus Versmold versteht die Welt nicht mehr. „Zwei Jahre nach Inkrafttreten kann die Finanzverwaltung das geltende Recht nicht anwenden, das ist doch ein Witz“, schimpfte er. Anders als in Niedersachsen gäben die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen in solchen Fällen gar keinen Bescheid heraus. Gleichzeitig fordere die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen auf, ihre Steuererklärung zeitnah abzugeben. Das passe nicht zusammen.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, dpa

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