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03. September 2010

Krankenkassen-Zusatzbeiträge

Sieben Fragen - sieben Antworten

Von Andreas Mihm

26. Januar 2010 Mehrere Krankenkassen haben die Absicht bekundet, in Kürze einen Zusatzbeitrag erheben zu wollen. Dazu gehören die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) mit mehr als 4 Millionen Mitgliedern (ab Februar), die Deutsche BKK (März), die BKK Gesundheit (Februar/März), die KKH-Allianz (bis Juli), die ktp-BKK und Novartis (April) sowie die BKK Westfalen-Lippe (Februar). Auch die BKK für Heilberufe und die BKK des Axel Springer Verlages sollen Anträge gestellt haben. Kassenverbände gehen davon aus, dass binnen weniger Monate viele der 169 Kassen hinzukommen und dass bis Ende des Jahres die meisten gesetzlichen Kassen einen Zusatzbeitrag erheben werden. Was genau kommt auf die Versicherten zu? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Zusatzbeiträgen.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?

Der gesetzlichen Krankenversicherung fehlen in diesem Jahr vermutlich 4 Milliarden Euro. Rechnerisch ergibt sich für jeden der 51 Millionen Kassenmitglieder ein monatlicher durchschnittlicher Fehlbetrag von 6,54 Euro. Über die Beitragshöhe entscheidet die einzelne Kasse. Der Gesetzgeber hat aber eine Höchstgrenze für den Zusatzbeitrag festgelegt. Sie liegt bei 1 Prozent des beitragspflichtigen Monatseinkommens, das sind derzeit monatlich maximal 37,50 Euro. Um den Prüfaufwand zu minimieren, muss bei Beiträgen bis zu 8 Euro das Einkommen nicht geprüft werden. Deshalb werden die meisten Zusatzbeiträge zunächst nicht darüber liegen. Wie bei der schon geltenden Überforderungsregel muss der Versicherte seiner Kasse gegebenenfalls nachweisen, dass der Zusatzbeitrag die Grenze, indem er seinen Lohn- oder Einkommensteuerbescheid vorlegt.

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Wer legt ihn fest?

Die Kasse erhebt dann einen Zusatzbeitrag, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, den die große Koalition mit der letzten Gesundheitsreform eingeführt hat, nicht mehr ausreichen, um ihre Kosten zu decken. Den Beschluss trifft der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. Die Aufsichtsbehörde muss dem zustimmen: das Bundesversicherungsamt für bundesweit tätige Kassen, die Landesaufsicht für regionale.

Kann ich den Beitrag vermeiden?

Dem Versicherten wurde ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Nutzt er das binnen vier Wochen, nachdem der Zusatzbeitrag bekanntgegeben wurde, muss er ihn nicht zahlen – allerdings in der Zeit die Kasse wechseln. Damit sollte der Wettbewerbsdruck unter den Kassen erhöht werden. Für Versicherte, die bestimmte Wahltarife (beispielsweise mit Beitragsrückgewähr) gewählt haben, kann es Ausnahmen vom Sonderkündigungsrecht geben, nicht aber bei Pflichtangeboten der Kassen wie Hausarztverträgen oder Chronikerprogrammen.

Ist ein Wechsel empfehlenswert?

Wie hoch die vermiedenen Zusatzkosten ausfallen, hängt davon ab, wann die neue Kasse einen Zusatzbeitrag verlangt und wie hoch er ausfällt. Gibt es bald flächendeckende Zusatzbeiträge, ist die Ersparnis eher gering. Zwar sind die gesetzlichen Leistungen in allen Kassen gleich, doch bieten einzelne Kassen Zusatzangebote, auf die bei einem Wechsel möglicherweise verzichtet werden muss.

Was passiert ohne Zahlung?

Der Zusatzbeitrag ist Teil des Kassenbeitrags. Es gibt eine Zahlungspflicht für die Kassenmitglieder. (Er wird also nicht für die kostenfrei mitversicherten Kinder und nichtberufstätigen Ehegatten erhoben.) Wer nicht zahlt, wird kostenpflichtig gemahnt, Inkassounternehmen treiben gegebenenfalls das Geld ein. Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfeempfänger. Ihnen hat der Gesetzgeber auferlegt, dürfen im Falle eines Zusatzbeitrags zu einer günstigeren Kasse wechseln. Können sie dem Zusatzbeitrag nicht mehr entgehen, übernimmt der Träger die Kosten.

Wie wird der Beitrag kassiert?

Die Kasse stellt eine Rechnung an das Mitglied aus, worin auch über das Sonderkündigungsrecht informiert wird. Die Kassen werden ihre Mitglieder um Einzugsermächtigungen bitten. Daueraufträge oder monatliche Einzelüberweisungen sind auch möglich. Vorgesehen sind auch quartalsweise oder halbjährliche Abbuchungsermächtigungen. Hier dürfen die Kassen den Zinsgewinn und niedrigere Einzugskosten als Bonus und Teilnahmeanreiz an die Mitglieder zurückgeben. Der Zusatzbeitrag wird damit ein paar Euro günstiger.

Was kostet das?

Für die gesetzliche Versicherung sind die Beiträge ein Systembruch. Erstmals wird Geld nicht vom Arbeitgeber von Lohn und Gehalt abgezogen oder oder als Steuergeld an den Gesundheitsfonds überwiesen. Stattdessen müssen die Kassen mit allen Mitgliedern einzelne Finanzbeziehungen aufnehmen, also Konten aufbauen und pflegen, die Mitglieder anschreiben, das Inkasso überwachen. Die Kassen, die das immer abgelehnt hatten, schätzen die Verwaltungskosten auf 1 Milliarde Euro im Jahr; 2 der 8 Euro Zusatzbeitrag im Monat müssten allein für Bürokratiekosten aufgewandt werden.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp, F.A.Z.

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