23. Mai 2013

EUGH-Entscheidung

Luftraum gesperrt: Fluglinie muss Hotel zahlen

31. Januar 2013 Airlines müssen Kunden selbst dann betreuen, wenn deren gebuchte Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ wie etwa Luftraumsperrungen aufgrund eines Vulkanausbruchs annulliert wurden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten einer Kundin der Fluggesellschaft Ryanair in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil.
Damit haben Reisende, die wegen Naturkatastrophen gestrandet sind auch über mehrere Tage hinweg Anspruch auf Kostenübernahme durch die Airline für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und ein Telefonat (Az: C-12/11).
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Hintergrund des Falls ist der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010, der fast einen Monat lang für eine Sperrung großer Teile des europäischen Luftraums gesorgt hatte. Millionen Reisende auf der ganzen Welt saßen fest. Die Schließung des Luftraums kostete die Fluglinien damals rund 1,7 Milliarden Dollar. Fünf Tage lang berieten Europas Verkehrsminister, dann gaben sie schließlich den Luftraum wieder frei - obgleich zu diesem Zeitpunkt noch immer Vulkanasche in der Luft war.
Der Ryanair-Kundin, die nun vor dem EUGH Recht bekam, hatte die Fluglinie verweigert, für die Kosten von Hotel, Mahlzeiten und Erfrischungen aufzukommen. Ryanair argumentierte, dass die Schließung des Luftraums sogar noch über die “außerordentlichen Umstände“ etwa bei einem Streik oder bei schlechten Wetterverhältnissen hinausgehe. Für letztere Umstände sind Airlines nach dem EU-Gesetz von der Pflicht entbunden, ihre Kunden zu entschädigen.
Das Gericht sagte jedoch am Donnerstag, zwar seien die Fluglinien nicht verpflichtet, den Kunden eine Kompensation für gestrichene Flüge zu zahlen. Doch müssten sie sich dennoch, sich um die Fluggäste kümmern, die an einem Flughafen gestrandet sind und nicht weiterkommen.


Text: AFP / Bloomberg
Bildmaterial: dpa

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