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Medien sollen Daten ihrer Internetnutzer preisgeben
Gefährliche Kommentare
Von Joachim Jahn
19. Februar 2013 Wenn Medien nicht die Identität von Lesern preisgeben, die im Internet anonym einen Kommentar abgegeben haben, droht ihnen ein Besuch vom Staatsanwalt. Das zeigen zwei aktuelle Strafverfahren. Besonders gravierend ist der Fall eines Online-Redakteurs bei einem Internetportal, das Kliniken bewertet: Gegen ihn hat das Amtsgericht Duisburg fünf Tage Beugehaft verhängt, um ihn zu einer Aussage zu zwingen. Noch ist der Journalist in Freiheit. „Zunächst wird hoffentlich über meine Beschwerde bei der nächsten Instanz dagegen entschieden“, sagte er dieser Zeitung. Sicher sein kann er sich aber nicht: Schon einmal hat ihn die Polizei frühmorgens zu Hause abgeholt, um ihn zu einer Zeugenaussage vor Gericht zu bringen. Auch Verfassungsbeschwerde hat er eingereicht und den Richter wegen Rechtsbeugung angezeigt.
Beleidigte Therapeutin
Der Hintergrund: Eine Therapeutin aus einer Reha-Klinik in Hamm fühlte sich in dem Bewertungsportal von einem unbekannten Nutzer verunglimpft. Um wegen „übler Nachrede“ gegen ihn ermitteln zu können, verlangten erst Polizei und Staatsanwaltschaft, dann Amts- und Landgericht, dass der Redakteur dessen Identität offenbart. „Wir sehen uns in der Pflicht, unsere Nutzer zu schützen“, sagt dagegen der 33 Jahre alte Netzjournalist: „Sie sollen Gelegenheit haben, ihre Meinung frei zu äußern, ohne eingeschüchtert zu sein.“
Die Rechtslage ist keineswegs eindeutig; im Internet, wo in sozialen Netzwerken Aufregung über die Duisburger Justiz herrscht, werfen sich diverse Rechtsanwälte in ihren Blogs gegensätzliche Argumente an den Kopf. Der Angelpunkt ist eine Vorschrift in der Strafprozessordnung (StPO), die Mitarbeitern von Medien ein Zeugnisverweigerungsrecht zuspricht. Von Druckwerken und Rundfunksendungen ist dort ebenso die Rede wie von „Informations- und Kommunikationsdiensten“, die der „Unterrichtung oder Meinungsbildung“ dienen.
Schutz für Leserbriefe
Weiter heißt es dort zwar, dies gelte nur für „Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil“ oder um „redaktionell aufbereitete“ Inhalte. Doch hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch Leserbriefschreiber und Anzeigenkunden von der Pressefreiheit geschützt sind - selbst wenn diese Einsendungen einfach nur abgedruckt werden. Selbst für schwere Straftaten gelten diese StPO-Regeln, falls sonst ein Informant enttarnt würde. Der Grundgedanke dabei: Die Medien können ihre Wächterfunktion in der Demokratie nicht erfüllen, wenn mögliche Hinweisgeber durch Angst vor staatlichen Repressionen abgeschreckt würden.
Doch ist die schlichte Weiterleitung von „Postings“ in Internetforen wirklich eine redaktionelle Tätigkeit? Oder sind hier nicht eher die Vorschriften des Telemediengesetzes maßgeblich? Diese regeln, wann ein „Diensteanbieter“ verpflichtet ist, „Bestandsdaten“ herauszurücken. Und schließlich: Wie soll sich ein Betroffener gegen Verleumdungen wehren können, wenn ein Forenbetreiber die Urheber von „User Generated Content“ geheim hält? Die umstrittene Bewertung selbst hat das Portal allerdings umgehend gelöscht, als die Klinik dies verlangte. Nun geht es nur noch darum, ob man denjenigen, der hinter dem Pseudonym steckt, strafrechtlich belangen kann.
Und noch ein Fall...
Ganz ähnlich ein anderer Fall in Bayern: Das Amtsgericht Augsburg erließ Ende Januar einen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der „Augsburger Allgemeinen“. Denn ein CSU-Politiker hatte sich (schon zum zweiten Mal übrigens) von einem anonymen Leserkommentar im Internetforum der Zeitung in seiner Ehre verletzt gefühlt. Zuvor hatte er angekündigt, die Straßenprostitution zu bekämpfen. Als die Polizei erschien, um die Web-Daten zu beschlagnahmen, rückte der Verlag mit dem Klarnamen heraus; die umstrittenen Äußerungen hatte er längst von seiner Website verbannt. Dem Kritiker droht jetzt nicht nur ein Strafverfahren wegen Beleidigung, sondern auch eine Rechnung für die Anwaltskosten des Kommunalpolitikers. Weil dieser überdies zivilrechtlich auf Unterlassung geklagt hatte, könnte dies immerhin einen vierstelligen Betrag ausmachen.Text: F.A.Z.
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