21. Mai 2013

Neue EU-Richtlinie

Baugewerbe bangt um Zahlungsmoral des Staates

Von Bernd Freytag, Joachim Jahn
26. März 2012 Bund, Länder und Kommunen könnten bald noch mehr Zeit bekommen, ihre Rechnungen zu bezahlen. Für viele Unternehmen, vor allem aus der Bauwirtschaft, würde das bedeuten, dass sie noch länger auf ihr Geld warten müssen. „Wenn die Zahlungsverzugsrichtlinie der EU in deutsches Recht übernommen wird, ist das für uns eine schiere Katastrophe“, sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Zahlungsverzögerungen und Zahlungsausfälle seien schließlich schon heute das größte Insolvenzrisiko.
Weil Bauunternehmen zum Teil beträchtlich in Vorleistung treten müssen, sind sie auf eine pünktliche Zahlung besonders angewiesen. „Wieso sollte ein Kämmerer früher zahlen, wenn er bald 90 Tage dafür Zeit bekommt.“ Aufgeschreckt hat die Bauwirtschaft ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium zur Umsetzung einer EU-Richtlinie. Um den Zahlungsverzug zu begrenzen und zu vereinheitlichen, hatte sich die EU im Vorjahr auf einheitliche Eckpunkte verständigt - diese Richtlinie muss nun in nationales Recht übersetzt werden.
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Abnahmefrist statt Abnahmezeitpunkt

Während für manche Länder Südeuropas die Zahlungsfristen damit drastisch verkürzt würden, würden sie in Deutschland nach Aussagen von Pakleppa deutlich verlängert. Die Frist für Abschlagszahlungen etwa werde von 18 auf 60 Tage ausgedehnt. Auch für die Schlusszahlung, die bislang spätestens 30 Tage nach Abnahme fällig wird, hätte der Auftraggeber künftig bis zu 60 Tage Zeit. Der Referentenentwurf habe die europäische Richtlinie eins zu eins übernommen - „obwohl günstigere Zahlungsziele möglich gewesen wären“. Damit nicht genug: Aus dem heute in Deutschland üblichen Abnahmezeitpunkt würde überdies eine Abnahmefrist werden. Dem Auftraggeber blieben dann nochmals 30 Tage, um die Abnahme zu bestätigen. „Am Ende müssten wir 90 statt 30 Tage auf unser Geld warten.“
Den Referentenentwurf hat das Bundesjustizministerium zur Anhörung an die betroffenen Verbände geschickt, eine Ressortabstimmung im Kabinett steht noch aus. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat keine nennenswerten Bedenken, wie es dort auf Anfrage hieß. Der Gesetzentwurf fügt erstmals eine allgemeine Zahlungsfrist in das deutsche Recht ein. Bislang gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) lediglich Regelungen dafür, wann ein Schuldner „in Verzug“ gerät. Diese gehen auf eine frühere EU-Richtlinie zurück. Um Auftraggeber zu schnelleren Zahlungen anzuhalten, wird nun die Möglichkeit eingeschränkt, dass Unternehmen untereinander eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage vereinbaren. Ist der Kunde ein öffentlicher Auftraggeber, sind sogar nur 30 Tage erlaubt. Längere Fristen dürfen aber - wie bisher - ausdrücklich vereinbart werden, wenn dies objektiv begründbar ist.
Für die Abnahme und Überprüfung der gelieferten Waren und Dienstleistungen hat der Kunde künftig zudem 30 Tage Zeit. Bisher geht das BGB davon aus, dass dies „sofort“ geschehen muss. Baugewerbe und Handwerk fürchten daher, dass sich in der Praxis ein längerer Zeitraum einbürgert. Angehoben wird ferner zugunsten der Lieferanten und Hersteller der gesetzliche Verzugszins. Darüber hinaus können Gläubiger nach der neuen Richtlinie pauschal mindestens 40 Euro als „Beitreibungskosten“ verlangen.


Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dapd

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