26. Mai 2013

Steuertipp

Der Fiskus streut im Winter mit

Von Christoph Ackermann
08. Dezember 2012 Zu einem richtigen Winter gehört der Schnee. Doch nicht immer bringt er nur Freude. Liegt er vor der eigenen Haustür, hat der Anlieger die Pflicht, die Gehwege vom Schnee zu räumen - oder räumen zu lassen. Bei der zweiten Variante beteiligt sich der Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten.
Der Winterdienst gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. In deren Rahmen darf der Steuerzahler jährlich 20 Prozent von maximal 20 000 Euro direkt von der Einkommensteuerschuld abziehen. Als „Dienstleister“ kann auch der Nachbarsjunge fungieren, wenn die erforderlichen Formalien eingehalten werden. Das heißt, ein wirksamer Vertrag und eine Rechnung, die das Finanzamt als Nachweis verlangen kann. Die Zahlung muss per Überweisung oder Scheck auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Eine Barzahlung reicht nicht aus.
  Mehr zum Thema
Artikel
Tools

Steuerabzug nur für Kosten des Schneeräumens auf eigenem Grundstück

Werden die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkosten auf die Mieter umgerechnet, kann der Mieter den Steuerabzug beanspruchen. Sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen für den Winterdienst muss entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine förmliche Bescheinigung des Vermieters oder dessen Verwalters nachgewiesen werden.
Allerdings macht die Finanzverwaltung beim Winterdienst feine Unterschiede. Den Steuerabzug gewährt die Finanzverwaltung bisher nur für die Kosten des Schneeräumens auf dem eigenen Grundstück, nicht für den Aufwand, der auf den angrenzenden öffentlichen Weg entfällt. Dass die Satzung der Kommune die Schneeräumung auch dort vorschreibt, interessiert den Fiskus nicht. Nach seiner Lesart fehlt es beim Winterdienst auf öffentlichen Wegen an der nötigen Haushaltsnähe. Das könnte sich künftig ändern. Denn die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wollen dieser Argumentation nicht folgen.

Steuerzahler sollte Einspruch einlegen, wenn Fiskus die Kosten für das Schneeräumen der öffentlichen Wege nicht anerkennt

Nach ihrer Ansicht sind die zivilrechtlichen Grundstücksgrenzen unbedeutend. Deswegen lassen sie den Steuerabzug für die Kosten des Winterdienstes auch auf öffentlich-rechtlichen Wegen zu (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und wird nun den Bundesfinanzhof beschäftigen (Az. VI R 55/12). Für den Steuerzahler heißt das: Er sollte die Rechnung für die Räumarbeiten in vollem Umfang in der privaten Einkommensteuererklärung geltend machen.
Erkennt der Fiskus die Kosten für das Schneeräumen der öffentlichen Wege nicht an, sollte der Steuerzahler unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei Ernst & Young.


Text: F.A.S.
Bildmaterial: Bengt Fosshag

Quicklinks
Spezialsuche:
Dax
F.A.Z.
Tec
Dow
Nas
24.05.2013 17:45 Uhr
Dax 8.305,32
−0,56 %
Dax
Tec
Dow
Nas
24.05.2013 17:35 Uhr
Tops & Flops Kurs in %
Siemens 82,45 € +1,43%
Linde 152,05 € +0,96%
BAYER AG NA 84,46 € +0,66%
Beiersdorf 70,41 € +0,28%
Dt. Telekom 9,26 € +0,11%
Lanxess 56,45 € −1,77%
Infineon 6,25 € −2,02%
COMMERZBANK AG 7,67 € −2,39%
Dt. Bank 34,95 € −2,75%
SAP 58,68 € −3,23%
24.05.2013 23:59 Uhr
Name Kurs in %
DAX 8.305,32 −0,56%
FAZ-INDEX 1.739,20 −0,61%
TecDAX 957,98 −0,31%
MDAX 13.987,30 +0,02%
SDAX 5.976,29 +0,68%
REX 444,02 −0,24%
Eurostoxx 50 2.764,29 −0,45%
F.A.Z. EURO 90,75 € −0,62%
Dow Jones 15.303,10 +0,06%
Nasdaq 100 2.991,02 −0,01%
S&P500 1.649,60 −0,06%
Nikkei225 14.612,50 +0,89%
EUR/USD 1,2935 +0,02%
Rohöl Brent Crude 102,78 $ +0,12%
Gold 1.385,25 $ −0,05%
Bund Future 144,47 € −0,03%
Highlights
EUR/USD
EUR/GBP
EUR/JPY
EUR/CHF
24.05.2013 23:59 Uhr
 
        Vortag
1,2935
+0,02 %
Deutschland
Europa
24.05.2013 17:59 Uhr
Name Kurs in %
FAZ-INDEX 1.739,20 −0,61%
F.A.Z. BANKEN EUR 586,30 € −2,59%
F.A.Z. VERSICHERU... 20.932,50 € −0,46%
F.A.Z. IT + ELEKT... 4.044,60 € −0,98%
F.A.Z. BAU + IMMO... 3.368,45 € −0,50%
F.A.Z. CHEMIE + P... 2.548,88 € −0,21%
F.A.Z. VERS. + TE... 847,31 € −0,43%
F.A.Z. AUTO + ZUL... 3.343,20 € −0,85%
F.A.Z. MASCHINENB... 574,27 € −0,12%
F.A.Z. GRUNDSTOFF... 947,30 € −0,10%
F.A.Z. HANDEL + V... 1.282,11 € −0,29%
F.A.Z. KONSUMG. +... 1.289,94 € −0,34%
F.A.Z. ERNEUERB. ... 258,93 € −4,16%
24.05.2013 Uhr
Name Kurs in %
Gold 1.385,25 $ −0,05%
Silber 22,38 $ −0,40%
Platin 1.460,00 $ +0,14%
Palladium 737,00 $ +0,14%
Rohöl Brent Crude 102,78 $ +0,12%
Gas 0,66 £ −1,02%
Kaffee 1,27 $ −2,90%
Zucker 0,17 $ +0,72%
Orangensaft 1,48 $ −0,61%
AMEX GOLD BUGS 601,37 --%
AMEX OIL 1.151,96 --%
Rogers International 24,14 +0,50%

Sie haben Fragen zu FAZfinance.NET?

Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2001-2013

Quellen: TeleTrader Software AG, FWW GmbH, Morningstar Deutschland GmbH und weitere. Alle Börsendaten werden mit mindestens 15 Minuten Verzögerung dargestellt. Realtime-Index-Daten in Zusammenarbeit mit der Boerse Stuttgart - Powered by Structured Solutions

 
© 2013 Morningstar, Inc. Alle Rechte vorbehalten. Die hierin enthaltenen Informationen: (1) sind für Morningstar und/oder ihre Inhalte-Anbieter urheberrechtlich geschützt; (2) dürfen nicht vervielfältigt oder verbreitet werden; und (3) deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität wird nicht garantiert. Weder Morningstar noch deren Inhalte-Anbieter sind verantwortlich für etwaige Schäden oder Verluste, die aus der Verwendung dieser Informationen entstehen. Die Wertentwicklungen in der Vergangenheit ist keine Garantie für zukünftige Ergebnisse.