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DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -9-
Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung
sicherzustellen. Aus den vorgenannten Gründen wird der
Hauptversammlung die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen vorgeschlagen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme
von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der
Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für
bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich
eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw.
Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der
Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder
Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der
Kombination von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen, erweitert den Spielraum für die
Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die
Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die
Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligungsgesellschaften zu platzieren.
Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen
Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines
OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben
werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw.
Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der
Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen,
dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw.
Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in
Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) klargestellt, dass es bei
einer bedingten Kapitalerhöhung zur Unterlegung von
Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Instrumenten genügt,
wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der entsprechenden
Instrumente ein Mindestausgabebetrag oder dessen
Berechnungsgrundlagen für die bei Wandlung bzw.
Optionsausübung auszugebenden Aktien festgelegt werden. Die
Ermächtigung sieht daher vor, dass der Wandlungs- bzw.
Optionspreis jeweils mindestens 80 % des in der Ermächtigung
im Einzelnen definierten Durchschnittskurses der Aktie der
Gesellschaft betragen muss. Da der Wandlungs- bzw.
Optionspreis auf der Grundlage des ARUG als Mindestpreis
ausgestaltet werden kann, sieht die Ermächtigung zudem vor,
dass der Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis in den
Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in
Abhängigkeit des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt
werden können.
Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte werden, soweit eine
Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst, sofern
während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen
des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder
Optionsrechte (z. B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und
dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch
ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der
Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von
Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft beschränkt. Diese Höchstgrenze für den
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien
bzw. Wandlungs- und/oder Optionsschuldverschreibungen
entfällt, die seit dem 1. März 2012 unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.
Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass -
vorbehaltlich einer erneuten Beschlussfassung der
Hauptversammlung - keine Schuldverschreibungen ausgegeben
werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr
als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird.
Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der
Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen.
Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt
sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert.
Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich
einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.
Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des
Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unter dem rechnerischen Marktwert, würde der Wert eines
Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Um diese Anforderung
für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen,
darf der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrecht nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist
der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein
wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer
Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen
Zukauf über den Markt erreichen.
Allerdings ist die in der Ermächtigung vorgesehene Anrechnung
anderweitiger Bezugsrechtsausschlüsse in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dann
nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Hauptversammlung erneut
über die Ermächtigung, die zur Anrechnung führte, Beschluss
fasst. Denn durch diese erneute Beschlussfassung entfällt der
Grund für die Anrechnung. Der Beschlussvorschlag zu
Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 1. März 2012
sieht daher vor, dass eine erfolgte Anrechnung wieder
entfällt, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
beschließt. Ebenso entfällt eine erfolgte Anrechnung, soweit
nach einer Veräußerung von eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr.
8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue
Ermächtigung zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe neuer
Aktien gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
beschließt. Soweit erneut Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder neue Aktien aus genehmigtem
Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben
oder erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des
Bezugsrechts veräußert werden können, soll die Ermächtigung
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss auch wieder für die
Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen bestehen. Mit Inkrafttreten der
neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zur
Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital oder zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 19, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)
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21.05.2012 21:34 Uhr
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21.05.2012 18:00 Uhr
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