21. Mai 2012

DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -12-

   Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
   Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
   werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 28. 
   Februar 2012 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax 
   oder E-Mail (hauptversammlung2012@aurubis.com) an die oben genannte 
   Anmeldeadresse oder elektronisch per Internet unter 
   http://www.aurubis.com/hauptversammlung unter dem Punkt Abstimmung per 
   Internet (Proxy-Voting) zu übermitteln. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
   Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen (das Quorum), können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft 
   nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen 
   genügt. Der oder die Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass 
   er/sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien ist/sind und 
   dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen 
   hält/halten (vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 
   2 Satz 2 AktG). Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu 
   beachten. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand vertretene 
   Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das 
   Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen 
   Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
   30. Januar 2012, 24:00 Uhr unter der nachfolgend genannten Adresse 
   zugehen: 
 
   Aurubis AG 
   Vorstand 
   Hovestraße 50 
   20539 Hamburg 
 
   Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in 
   gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
   Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, 
   per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 15. Februar 2012, 24:00 
   Uhr mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse 
   zugegangen sein: 
 
   Aurubis AG 
   Konzernrechtsabteilung 
   Hovestraße 50 
   20539 Hamburg 
   Telefax: 040/78 83-39 90 
   E-Mail: Rechtsabteilunghv2012@aurubis.com 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des 
   Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
   http://www.aurubis.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
   gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
   gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
   falsche oder irreführende Angaben enthält. Eine Begründung eines 
   Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt 
   beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
   während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG 
 
   Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von 
   Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende 
   Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht 
   begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten 
   Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der 
   Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der 
   Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl 
   vorgeschlagenen Prüfers enthält. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. 
 
   Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der 
   Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
   zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand 
   berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten 
   Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
   einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.aurubis.com/hauptversammlung. 
 
   Hamburg, im Januar 2012 
 
   Aurubis AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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19.01.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Aurubis AG 
                Hovestraße 50 
                20539 Hamburg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 40 7883-3044 
Fax:            +49 40 7883-3990 
E-Mail:         b.frenzel@aurubis.com 
Internet:       http://www.aurubis.com 
ISIN:           DE0006766504 
WKN:            676 650 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Hamburg 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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153427 19.01.2012 
 

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January 19, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

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